Fachgutachten & -planungen

Durchführung und Dokumentation von Prüfungen

Fachgutachten sind für verschiedene Vorhaben und Planungen ein wichtiger Baustein. In bestimmten Fällen sind sie gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Antragsunterlagen in Zulassungs- und Genehmigungsverfahren.

Die Pflicht zur Durchführung und Dokumentation von Prüfungen leitet sich beispielsweise aus dem Baugesetzbuch (BauGB), dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ab.

Die artenschutzrechtlichen Belange sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren zu prüfen.

Ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) ist für die Genehmigung von Vorhaben, die einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, erforderlich.

In der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43EWG (FFH-RL) ist das Ziel verankert, den günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren bzw. wiederherzustellen.

Rechtliche Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB beschreibt und bewertet im Regelverfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen das Ergebnis der Umweltprüfung bezüglich der Umweltbelange.

Die Kreise und die kreisfreien Städte schließlich stellen für ihr Kreis- bzw. Stadtgebiet Landschaftspläne auf.

Im Rahmen einer Potentialanalyse bezogen auf ein Vorhaben (z.B. Sanierungs- und Bauarbeiten) wird zunächst eine Bestandsaufnahme und Bewertung vorgenommen.

In einer Konfliktanalyse wird eine ökologische bzw. artenschutzrechtliche Ersteinschätzung vorgenommen.

Die FFH-Richtlinie der EU besagt, dass sich NATURA 2000-Gebiete in ihrem Erhaltungszustand grundsätzlich nicht verschlechtern dürfen.

Gewässer sind prägende Bestandteile unserer Landschaft, die viele Ökosystemdienstleistungen erfüllen.

Das Thema Biotopverbund reicht bis in die 1970er Jahre zurück. Aktuelle Rechtsgrundlage sind § 20 und § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

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